Betreff
Wohnbaulandentwicklung
Hier: Anordnung der Umlegung für das Gebiet „Vor Buchhalden II"
Vorlage
8034/6 öff
Aktenzeichen
621.41
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Die Umlegung der Grundstücke im Gebiet „Vor Buchhalden II“ ist erforderlich, um den Bebauungsplan „Vor Buchhalden II“ zu verwirklichen. Hierzu müssen die im Gebiet derzeit bestehenden Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse neu geordnet werden.

 

Für die Anordnung der Umlegung muss noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegen, ausreichend ist der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Vor Buchhalden II“ wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 12.12.2019 gefasst.

 

Die Umlegung muss, gemäß § 46 Abs. 1 BauGB, durch den Gemeinderat angeordnet werden.

 

Zur Durchführung einer Umlegung hat der Gemeinderat gemäß § 3 Abs. 1 BauGB-DVO einen beschließenden Ausschuss nach § 39 Gemeindeordnung (GemO) zu bilden. Dies ist bereits nach der Kommunalwahl 2019 entsprechend erfolgt, sodass das Verfahren auf den ständigen Umlegungsausschuss übertragen werden kann. Er führt das weitere Umlegungsverfahren „Vor Buchhalden II“ selbstständig durch.

 

Aus den Reihen des Gemeinderats wurden in den Umlegungsausschuss bestellt:

 

Thomas Gaiser (FWV)

Klaus Hirrle (FWV)

 

Archibald Fritz – vertreten durch Uwe Serway (UL)

Dr. Frank Schwaigerer (UL)

 

Simon Nowotni (CDU)

Dr. Michael Allmendinger (CDU)


1. Der Gemeinderat ordnet gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der

gegenwärtigen Fassung für das Gebiet des Bebauungsplans „Vor Buchhalden II“ die

Umlegung von Grundstücken nach den Vorschriften des Vierten Teils (§§ 45 - 79) des Baugesetzbuchs an. Die voraussichtliche Abgrenzung des Umlegungsgebiets ist in der Gebietskarte in der Anlage dargestellt.

 

2. Der Gemeinderat beauftragt den Umlegungsausschuss, die Umlegung durchzuführen. Über die exakte Abgrenzung des Umlegungsgebiets (§ 52 BauGB) entscheidet der Umlegungsausschuss bei der Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss gemäß § 47 BauGB).

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Vor Buchhalden II“.

 

3. Die Durchführung der Umlegung „Vor Buchhalden II“ obliegt gemäß § 46 Abs. 2 BauGB dem ständigen Umlegungsausschuss, gebildet gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO) in der gegenwärtigen Fassung.

Er entscheidet an Stelle des Gemeinderats.

 

Als beratende Sachverständige gemäß § 5 der vorstehend genannten Verordnung werden bestellt:

 

als vermessungstechnischer Sachverständiger

 

Herr Dipl.-Ing. (FH) Timo Michalke

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Charlieuer Straße 36, 72800 Eningen unter Achalm

 

als bautechnischer Sachverständiger

 

Herr Dipl.-Ing. Felix Schiffner

Ortsbaumeister Gemeinde Dettingen an der Erms

Rathausplatz 1, 72581 Dettingen an der Erms


Keine