Hier: Anordnung der Umlegung für das Gebiet „Vor Buchhalden II"
Die Umlegung der Grundstücke im Gebiet „Vor
Buchhalden II“ ist erforderlich, um den Bebauungsplan „Vor Buchhalden II“ zu
verwirklichen. Hierzu müssen die im Gebiet derzeit bestehenden Grundstücks- und
Eigentumsverhältnisse neu geordnet werden.
Für die Anordnung der Umlegung muss noch kein
rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegen, ausreichend ist der Beschluss über die
Aufstellung eines Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan „Vor Buchhalden II“ wurde in der öffentlichen Sitzung des
Gemeinderats am 12.12.2019 gefasst.
Die Umlegung muss, gemäß § 46 Abs. 1 BauGB, durch
den Gemeinderat angeordnet werden.
Zur Durchführung einer Umlegung hat der Gemeinderat
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB-DVO einen beschließenden Ausschuss nach § 39 Gemeindeordnung
(GemO) zu bilden. Dies ist bereits nach der Kommunalwahl 2019 entsprechend
erfolgt, sodass das Verfahren auf den ständigen Umlegungsausschuss übertragen
werden kann. Er führt das weitere Umlegungsverfahren „Vor Buchhalden II“
selbstständig durch.
Aus den Reihen des Gemeinderats wurden in den
Umlegungsausschuss bestellt:
Thomas Gaiser (FWV)
Klaus Hirrle (FWV)
Archibald Fritz – vertreten durch Uwe Serway (UL)
Dr. Frank Schwaigerer (UL)
Simon Nowotni (CDU)
Dr. Michael Allmendinger (CDU)
1. Der
Gemeinderat ordnet gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
gegenwärtigen
Fassung für das Gebiet des Bebauungsplans „Vor Buchhalden II“ die
Umlegung von
Grundstücken nach den Vorschriften des Vierten Teils (§§ 45 - 79) des
Baugesetzbuchs an. Die voraussichtliche Abgrenzung des Umlegungsgebiets ist in
der Gebietskarte in der Anlage dargestellt.
2. Der
Gemeinderat beauftragt den Umlegungsausschuss, die Umlegung durchzuführen. Über
die exakte Abgrenzung des Umlegungsgebiets (§ 52 BauGB) entscheidet der
Umlegungsausschuss bei der Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss gemäß §
47 BauGB).
Die Umlegung trägt
die Bezeichnung „Vor Buchhalden II“.
3. Die
Durchführung der Umlegung „Vor Buchhalden II“ obliegt gemäß § 46 Abs. 2 BauGB
dem ständigen Umlegungsausschuss, gebildet gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der
Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur
Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO) in der gegenwärtigen Fassung.
Er entscheidet an
Stelle des Gemeinderats.
Als beratende
Sachverständige gemäß § 5 der vorstehend genannten Verordnung werden
bestellt:
als
vermessungstechnischer Sachverständiger
Herr Dipl.-Ing.
(FH) Timo Michalke
Öffentlich
bestellter Vermessungsingenieur
Charlieuer Straße
36, 72800 Eningen unter Achalm
als bautechnischer Sachverständiger
Herr Dipl.-Ing. Felix Schiffner
Ortsbaumeister Gemeinde Dettingen an der Erms
Rathausplatz 1, 72581 Dettingen an der Erms
Keine