Darstellung des Wahlergebnisses sowie Prüfung und Feststellung etwaiger Hinderungs- und Ablehnungsgründe bei gewählten Gemeinderäten
Das Wahlergebnis bei der Gemeinderatswahl am 09. Juni
2024 wurde vom Gemeindewahlausschuss festgestellt, siehe hierzu GR-Vorlage
8650-1.
Mit Bescheid vom 03. Juli 2024 wurde die
Rechtmäßigkeit des Wahlergebnisses vom Landratsamt bestätigt.
Die bei der Kommunalwahl am 09. Juni 2024 gewählten
Bewerberinnen und Bewerber wurden von der Gemeindeverwaltung unmittelbar nach
der Wahl über das Wahlergebnis informiert und gebeten, zu erklären, ob
a.) ihnen Umstände bekannt
sind, die sie an der Übernahme und Ausübung des Amtes hindern würden im Sinne
von §16 und § 29 Gemeindeordnung oder
b.) sie die Wahl nicht annehmen
können, weil bei ihnen Ablehnungs- oder Hin-derungsgründe vorliegen.
Von allen Gewählten liegen zwischenzeitlich die
Erklärungen vor. In allen Fällen wurde bestätigt, dass weder ein
Hinderungsgrund noch ein Ablehnungsgrund für den Eintritt in den Gemeinderat
vorliegt. Damit sind bei allen künftigen Gemeinderäten die Voraus-setzungen für
die Verpflichtung gegeben. Eine förmliche Beschlussfassung ist damit nicht
erforderlich.
Zusätzliche Information:
Frau Alexandra Lieb ist als stellvertretende Leitung
im Kindergarten Unter dem Regenbogen tätig. Aktuell ist sie bei der
Kirchengemeinde Dettingen beschäftigt. Mit der Übernahme der Trägerschaft der
Kinderbetreuungseinrichtungen durch die Gemeinde und die damit einhergehende
Personalüberleitung wird Frau Lieb zum 01.09.2024 Mitarbeiterin der Gemeinde
Dettingen. Es wurde deshalb geprüft, ob bei Frau Lieb ab dem 01.09.2024 ein
Hinderungsgrund vorliegt:
Grundsätzlich können nach § 29 Abs. 1 GemO bei
Arbeitnehme/innnen der Gemeinde keine Gemeinderäte sein. Die Regelung gilt aber
nur für Arbeitnehmer/innen, die auch die Möglichkeit haben, inhaltlich auf die
Verwaltungsführung der Gemeinde Einfluss zu nehmen (sog. „Pförtnerurteil“). Ein
solcher Interessenskonflikt ist bei einer Stellvertretenden Leitung gegeben,
bei einer Erzieherin nicht. Bei
einer Erzieherin liegt kein Hinderungsgrund vor. Es gibt hierzu ein
ensprechendes Urteil des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 05.12.2019 - OVG
12 S 49.19 - juris Rn 6.
Diese rechtliche
Beurteilung wurde mit der Kommunalaufsicht abgestimmt und anschließend Frau
Lieb mitgeteilt.
Frau Lieb hat sich
daraufhin entschlossen, die Position der stellvertretenden Leitung abzugeben
und ab dem 01.09.2024 als Erzieherin zu arbeiten. Insofern liegt bei ihr auch
künftig kein Hinderungsgrund vor.