Betreff
Wahl des Gemeinderats am 09. Juni 2024 -
Darstellung des Wahlergebnisses sowie Prüfung und Feststellung etwaiger Hinderungs- und Ablehnungsgründe bei gewählten Gemeinderäten
Vorlage
8650 öff
Aktenzeichen
022.30
Art
Informationsvorlage

Das Wahlergebnis bei der Gemeinderatswahl am 09. Juni 2024 wurde vom Gemeindewahlausschuss festgestellt, siehe hierzu GR-Vorlage 8650-1.

Mit Bescheid vom 03. Juli 2024 wurde die Rechtmäßigkeit des Wahlergebnisses vom Landratsamt bestätigt.

Die bei der Kommunalwahl am 09. Juni 2024 gewählten Bewerberinnen und Bewerber wurden von der Gemeindeverwaltung unmittelbar nach der Wahl über das Wahlergebnis informiert und gebeten, zu erklären, ob

a.)    ihnen Umstände bekannt sind, die sie an der Übernahme und Ausübung des Amtes hindern würden im Sinne von §16 und § 29 Gemeindeordnung oder

b.)    sie die Wahl nicht annehmen können, weil bei ihnen Ablehnungs- oder Hin-derungsgründe vorliegen.

Von allen Gewählten liegen zwischenzeitlich die Erklärungen vor. In allen Fällen wurde bestätigt, dass weder ein Hinderungsgrund noch ein Ablehnungsgrund für den Eintritt in den Gemeinderat vorliegt. Damit sind bei allen künftigen Gemeinderäten die Voraus-setzungen für die Verpflichtung gegeben. Eine förmliche Beschlussfassung ist damit nicht erforderlich.

Zusätzliche Information:

Frau Alexandra Lieb ist als stellvertretende Leitung im Kindergarten Unter dem Regenbogen tätig. Aktuell ist sie bei der Kirchengemeinde Dettingen beschäftigt. Mit der Übernahme der Trägerschaft der Kinderbetreuungseinrichtungen durch die Gemeinde und die damit einhergehende Personalüberleitung wird Frau Lieb zum 01.09.2024 Mitarbeiterin der Gemeinde Dettingen. Es wurde deshalb geprüft, ob bei Frau Lieb ab dem 01.09.2024 ein Hinderungsgrund vorliegt:

Grundsätzlich können nach § 29 Abs. 1 GemO bei Arbeitnehme/innnen der Gemeinde keine Gemeinderäte sein. Die Regelung gilt aber nur für Arbeitnehmer/innen, die auch die Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltungsführung der Gemeinde Einfluss zu nehmen (sog. „Pförtnerurteil“). Ein solcher Interessenskonflikt ist bei einer Stellvertretenden Leitung gegeben, bei einer Erzieherin nicht. Bei einer Erzieherin liegt kein Hinderungsgrund vor. Es gibt hierzu ein ensprechendes Urteil des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 05.12.2019 - OVG 12 S 49.19 - juris Rn 6.

Diese rechtliche Beurteilung wurde mit der Kommunalaufsicht abgestimmt und anschließend Frau Lieb mitgeteilt.

Frau Lieb hat sich daraufhin entschlossen, die Position der stellvertretenden Leitung abzugeben und ab dem 01.09.2024 als Erzieherin zu arbeiten. Insofern liegt bei ihr auch künftig kein Hinderungsgrund vor.