Betreff
Vorankündigung der Erhöhung der Gebühren für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung - zum 01.01.2025
Vorlage
8704 öff
Art
Beschlussvorlage

Die aktuelle Satzung für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ist seit dem Jahr 2002 in Kraft. Sie sieht eine Entsorgungsgebühr in Höhe von 22 Euro pro Kubikmeter vor. Diese Gebührenhöhe entspricht jedoch nicht mehr den heutigen tatsächlichen Kosten der Leistungserbringung.

Aus zwei exemplarischen Berechnungen ergibt sich, dass die reinen Beauftragungskosten mittlerweile deutlich über dem aktuellen Gebührensatz liegen:

Im ersten Beispiel belaufen sich die Kosten auf 32,46 Euro pro Kubikmeter,

im zweiten Beispiel liegen sie sogar bei 55 Euro pro Kubikmeter.

Diese Kostensteigerungen machen eine Neukalkulation der Gebühren zwingend erforderlich, um eine nachhaltige und kostendeckende Entsorgung sicherzustellen.

Die seit 2002 geltende Gebührenregelung deckt die aktuellen Kosten für die Entsorgung nicht mehr ab. Eine Erhöhung der Gebühren ist daher erforderlich, um finanzielle Defizite zu vermeiden und die Kosten für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vollständig zu decken. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit wird mit dieser Sitzungsvorlage zunächst die Notwendigkeit einer Gebührenerhöhung bekannt gegeben. Ziel ist es, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die bevorstehende Änderung zu informieren das Vertrauen zu erschüttern und so Transparenz herzustellen.


1. Der Verwaltungsausschuss nimmt die Notwendigkeit einer Erhöhung der Gebühren für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zur Kenntnis.

2. Der Verwaltungsausschuss stimmt der öffentlichen Ankündigung zu, dass eine Anpassung der Gebühren zum 01.01.2025  unvermeidlich ist.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gebührenkalkulation unter Berücksichtigung der aktuellen Kosten zu erstellen und dem Gemeinderat einen entsprechenden Satzungsentwurf auf Basis der Mustersatzung des Gemeindetags vorzulegen.


Die konkrete Höhe der neuen Gebühren wird durch die anstehende Gebührenkalkulation bestimmt und gesondert beschlossen.