Für
den Ansatz von Investitionszuschüssen, die vor der Umstellung zum NKHR (vor dem
01.01.2018) an Dritte geleistet wurden, hat der Gesetzgeber ein Wahlrecht
eingeräumt. Nach § 62 Abs. Abs. 6 Satz 2 GemHVO kann auf den Ansatz geleisteter
Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz verzichtet werden. Durch den
Ansatz von Investitionszuschüssen würde der Haushalt durch weitere
Abschreibungen belastet.
Der
Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.10.2015 (Drucksachennummer 7757) den
Beschluss gefasst, auf den Ansatz von Investitionszuschüssen, die vor dem
01.01.2018 von der Gemeinde an Dritte geleistet wurden, in der Eröffnungsbilanz
zu verzichten.
Der
Verzicht auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse beinhaltet auch die
geleisteten Baukostenzuschüsse an den Abwasserverband Ermstal. Die an den
Abwasserverband Ermstal geleisteten Baukostenzuschüsse werden über die
Abschreibung bei der Kalkulation der Abwassergebühren mit einbezogen. Daher
müssen diese Baukostenzuschüsse von dem Verzicht auf Ansatz in der
Eröffnungsbilanz ausgenommen werden.
Die an den Abwasserverband
geleisteten Baukostenzuschüsse (Investitionszuschüsse) werden in die
Eröffnungsbilanz mit aufgenommen.
Die jährlichen
Abschreibungen werden entsprechend der aktivierten Investitionszuschüsse an den
Abwasserverband Ermstal erhöht.