Betreff
Verzicht auf Investitionszuschüsse an Dritte in der Eröffnungsbilanz - Ausnahme Abwasserverband Ermstal
Vorlage
8128 öff
Aktenzeichen
910.0, 022.3
Art
Beschlussvorlage

Für den Ansatz von Investitionszuschüssen, die vor der Umstellung zum NKHR (vor dem 01.01.2018) an Dritte geleistet wurden, hat der Gesetzgeber ein Wahlrecht eingeräumt. Nach § 62 Abs. Abs. 6 Satz 2 GemHVO kann auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz verzichtet werden. Durch den Ansatz von Investitionszuschüssen würde der Haushalt durch weitere Abschreibungen belastet.

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.10.2015 (Drucksachennummer 7757) den Beschluss gefasst, auf den Ansatz von Investitionszuschüssen, die vor dem 01.01.2018 von der Gemeinde an Dritte geleistet wurden, in der Eröffnungsbilanz zu verzichten.

 

Der Verzicht auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse beinhaltet auch die geleisteten Baukostenzuschüsse an den Abwasserverband Ermstal. Die an den Abwasserverband Ermstal geleisteten Baukostenzuschüsse werden über die Abschreibung bei der Kalkulation der Abwassergebühren mit einbezogen. Daher müssen diese Baukostenzuschüsse von dem Verzicht auf Ansatz in der Eröffnungsbilanz ausgenommen werden.

 

 


Die an den Abwasserverband geleisteten Baukostenzuschüsse (Investitionszuschüsse) werden in die Eröffnungsbilanz mit aufgenommen.

 


Die jährlichen Abschreibungen werden entsprechend der aktivierten Investitionszuschüsse an den Abwasserverband Ermstal erhöht.