Betreff
Änderung der Satzung der Wasserversorgung und der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
- Anpassung des Vorauszahlungszeitraums
- Anpassung der Bemessung der Niederschlagswassergebühr
Vorlage
8146 öff
Aktenzeichen
813
Art
Beschlussvorlage

Zu 1. und 2.

 

Die Vorauszahlungen für die Abwassergebühr (§ 29 (3) Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS)) und die Wassergebühr (§ 43 (3) Satzung über den     Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (WVS)) sind auf einen zweimonatlichen Abschlagsrhythmus festgelegt.

 

Bei der letzten Turnusabrechnung konnte sowohl die EED als auch das Sachgebiet Kasse und Vollstreckung vermehrt Beschwerden von Seiten der Kunden feststellen. Hierbei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass ein zweimonatlicher Abschlag nicht mehr zeitgemäß und nicht kundenorientiert sowie die Belastung alle zwei Monate zu hoch sei. Bei der genauen Überprüfung für den Abschlagswechsel konnte außerdem festgestellt werden, dass monatliche Vorauszahlungen für die Wasserversorgung selbst ebenfalls Vorteile bringen.

 

Durch monatliche Vorauszahlungen kann die Wasserversorgung einen regelmäßigen Geldeingang verzeichnen und den Steueraufwand entsprechend direkt im System zuordnen. Der Verwaltungsaufwand wird sich verringern, da keine separaten Absprachen zum Zahlungsrhythmus mit Kunden besprochen und Ratenpläne erstellt werden müssen. Ebenfalls können das Mahnwesen sowie die Vollstreckung schneller und konsequenter umgesetzt werden.

 

Zu 3.

 

Im § 25 b der Abwassersatzung wird die Bemessung der Niederschlagswassergebühr geregelt. Die bisherige Fassung ist inhaltlich zu überarbeiten und teilweise deutlicher zu formulieren und zu strukturieren.

Bei der Überarbeitung erfolgte wo sinnvoll und möglich die Übernahme des Wortlauts der aktuellen Fassung der Mustersatzung des Gemeindetags vom März 2015.

 

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

 

-       Der Ansatz von „anderen Versiegelungsfaktoren auf Nachweis im Einzelfall“ wird gestrichen, da hierfür kein Bedarf besteht.

-       Auf eine Abrundung der Gesamtfläche auf volle 10 m² wird künftig verzichtet, da hierfür keine sachliche Grundlage besteht.

-       Die Regelungen zu Zisternen mit und ohne Regenwassernutzung werden deutlicher formuliert und auf eine Begrenzung des maximalen Zisternenvolumens verzichtet, um auch größere Volumina berücksichtigen zu können.

-       Gegen eine Regelung, Flächen, von denen Niederschlagswasser über eine     Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit   gedrosseltem Ablauf oder Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt zu lassen, bestehen rechtliche Bedenken, weil von den Flächen Regenwasser tatsächlich in die Kanalisation eingeleitet wird, die öffentliche Einrichtung somit tatsächlich   benutzt wird. Künftig werden solche Flächen mit einem Faktor von 0,1 berücksichtigt. Es wird ein niedriger Wert vorgeschlagen, um weiterhin die Mehraufwendungen für die Herstellung dieser dezentralen Regenwasserbeseitigungsanlagen angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

Alle Änderungen im Einzelnen sowie die endgültige Version sind als Anlage angefügt.

 

Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr gemäß § 25 b wird bei der Ermittlung der befestigten Flächen zur gesplitteten Abwassergebühr angewendet. Im Rahmen von baurechtlichen Verfahren werden den Bauherren ein Merkblatt und eine Selbstauskunft ausgegeben.

 

 

Anlagen
GR-Vorlage 8146/1                         Satzung zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebs

                                                               Wasserversorgung Dettingen an der Erms

GR-Vorlage 8146/2                         Satzung zur Änderung der Satzung über die

                                                               öffentliche Abwasserbeseitigung

GR-Vorlage 8146/3                         Änderungen § 25 b Niederschlagswassergebühr  


1. Der Änderung der Vorauszahlungen für die Abwassergebühr von zweimonatlich auf monatlich wird zugestimmt.

2. Der Änderung der Vorauszahlungen für die Wassergebühr von zweimonatlich auf monatlich wird zugestimmt.

3. Den Änderungen im § 25 b der Abwassersatzung wird zugestimmt.


Durch die Anpassung von § 25 b Abwassersatzung an die Mustersatzung ist mit  marginalen Mehrerträgen zu rechnen.