- Anpassung des Vorauszahlungszeitraums
- Anpassung der Bemessung der Niederschlagswassergebühr
Zu 1. und 2.
Die Vorauszahlungen für die Abwassergebühr (§ 29
(3) Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS)) und die
Wassergebühr (§ 43 (3) Satzung über den
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung
der Grundstücke mit Wasser (WVS)) sind auf einen zweimonatlichen
Abschlagsrhythmus festgelegt.
Bei der letzten Turnusabrechnung konnte sowohl die
EED als auch das Sachgebiet Kasse und Vollstreckung vermehrt Beschwerden von
Seiten der Kunden feststellen. Hierbei wurde insbesondere darauf hingewiesen,
dass ein zweimonatlicher Abschlag nicht mehr zeitgemäß und nicht
kundenorientiert sowie die Belastung alle zwei Monate zu hoch sei. Bei der
genauen Überprüfung für den Abschlagswechsel konnte außerdem festgestellt
werden, dass monatliche Vorauszahlungen für die Wasserversorgung selbst
ebenfalls Vorteile bringen.
Durch monatliche Vorauszahlungen kann die
Wasserversorgung einen regelmäßigen Geldeingang verzeichnen und den
Steueraufwand entsprechend direkt im System zuordnen. Der Verwaltungsaufwand
wird sich verringern, da keine separaten Absprachen zum Zahlungsrhythmus mit
Kunden besprochen und Ratenpläne erstellt werden müssen. Ebenfalls können das
Mahnwesen sowie die Vollstreckung schneller und konsequenter umgesetzt werden.
Zu 3.
Im § 25 b der Abwassersatzung wird die Bemessung
der Niederschlagswassergebühr geregelt. Die bisherige Fassung ist inhaltlich zu
überarbeiten und teilweise deutlicher zu formulieren und zu strukturieren.
Bei der Überarbeitung erfolgte wo sinnvoll und möglich
die Übernahme des Wortlauts der aktuellen Fassung der Mustersatzung des
Gemeindetags vom März 2015.
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
- Der
Ansatz von „anderen Versiegelungsfaktoren auf Nachweis im Einzelfall“ wird
gestrichen, da hierfür kein Bedarf besteht.
- Auf
eine Abrundung der Gesamtfläche auf volle 10 m² wird künftig verzichtet, da
hierfür keine sachliche Grundlage besteht.
- Die
Regelungen zu Zisternen mit und ohne Regenwassernutzung werden deutlicher
formuliert und auf eine Begrenzung des maximalen Zisternenvolumens verzichtet,
um auch größere Volumina berücksichtigen zu können.
- Gegen
eine Regelung, Flächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder
eine vergleichbare Anlage mit
gedrosseltem Ablauf oder Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen
zugeführt wird, im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt zu lassen,
bestehen rechtliche Bedenken, weil von den Flächen Regenwasser tatsächlich in
die Kanalisation eingeleitet wird, die öffentliche Einrichtung somit
tatsächlich benutzt wird. Künftig
werden solche Flächen mit einem Faktor von 0,1 berücksichtigt. Es wird ein
niedriger Wert vorgeschlagen, um weiterhin die Mehraufwendungen für die
Herstellung dieser dezentralen Regenwasserbeseitigungsanlagen angemessen zu
berücksichtigen.
Alle Änderungen im Einzelnen sowie die endgültige
Version sind als Anlage angefügt.
Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr gemäß §
25 b wird bei der Ermittlung der befestigten Flächen zur gesplitteten Abwassergebühr
angewendet. Im Rahmen von baurechtlichen Verfahren werden den Bauherren ein
Merkblatt und eine Selbstauskunft ausgegeben.
Anlagen
GR-Vorlage 8146/1 Satzung
zur Änderung der Satzung des Eigenbetriebs
Wasserversorgung
Dettingen an der Erms
GR-Vorlage 8146/2 Satzung
zur Änderung der Satzung über die
öffentliche
Abwasserbeseitigung
GR-Vorlage 8146/3 Änderungen § 25 b Niederschlagswassergebühr
1. Der Änderung der
Vorauszahlungen für die Abwassergebühr von zweimonatlich auf monatlich wird
zugestimmt.
2. Der Änderung der
Vorauszahlungen für die Wassergebühr von zweimonatlich auf monatlich wird
zugestimmt.
3. Den Änderungen im § 25 b der Abwassersatzung wird zugestimmt.
Durch die Anpassung von § 25 b Abwassersatzung an die Mustersatzung ist mit marginalen Mehrerträgen zu rechnen.