Betreff
Baulandumlegung "Vor Buchhalden II"
Hier: Festsetzung des Ausgleichspreises für ausgleichsbedingte Mehr- und Minderzuteilungen
Vorlage
8272/4 öff
Art
Beschlussvorlage

Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach § 58 BauGB errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt (§ 59 Abs. 2 BauGB). Nach § 45 Abs. 1 BauGB müssen die neuen Grundstücke zweckmäßig gestaltet sein, so dass die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung verwirklicht werden kann.

 

Für die ausgleichsbedingten Mehr- und Minderzuteilungen ist der Zuteilungswert in Höhe von 270,00 €/m² maßgeblich.


Der Ausgleichsbetrag gem. § 58 Abs. 3 BauGB wird entsprechend dem Zuteilungswert auf 270,00 €/m² Grundstücksfläche festgelegt.


Für eventuelle Flächenmehrzuteilungen und den daraus resultierenden Erschließungskosten sind im Haushaltsplan 2021 entsprechende Mittel einzustellen; nach Veräußerung dieser Zuteilungen erfolgt der Einnahmerückfluss in den Gemeindehaushalt. l