Hier: Festsetzung des Ausgleichspreises für ausgleichsbedingte Mehr- und Minderzuteilungen
Soweit es unter Berücksichtigung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach § 58 BauGB
errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt
(§ 59 Abs. 2 BauGB). Nach § 45 Abs. 1 BauGB müssen die neuen Grundstücke
zweckmäßig gestaltet sein, so dass die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung
verwirklicht werden kann.
Für die ausgleichsbedingten Mehr- und Minderzuteilungen ist der Zuteilungswert in Höhe von 270,00 €/m² maßgeblich.
Der Ausgleichsbetrag gem. § 58 Abs. 3 BauGB wird entsprechend dem Zuteilungswert auf 270,00 €/m² Grundstücksfläche festgelegt.
Für eventuelle Flächenmehrzuteilungen und den daraus resultierenden Erschließungskosten sind im Haushaltsplan 2021 entsprechende Mittel einzustellen; nach Veräußerung dieser Zuteilungen erfolgt der Einnahmerückfluss in den Gemeindehaushalt. l