Derzeit sind in den Asyl- und Obdachlosenunterkünften ca. 110 Personen obdachlos eingewiesen. Die Unterbringung von Obdachlosen inkludiert auch geflüchtete Personen im Rahmen der Anschlussunterbringung.

 

Seit der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 ist die Gemeinde im Rahmen der Anschlussunterbringung unablässig zur Aufnahme weiterer geflüchteter Menschen verpflichtet. Gleichzeitig ist die reguläre Unterbringung in Mietwohnungen durch den momentanen Wohnungsmarkt sehr erschwert. Obwohl sich die Obdachlosenunterbringung eigentlich um eine Notlösung handeln sollte, bleiben Personen (auch Geflüchtete), die obdachlos eingewiesen werden, oft mehrere Jahre in dieser Unterkunft, bevor sie eine eigene Mietwohnung finden.

 

Aus diesem Grund wurden von der Gemeinde Dettingen in den vergangenen Jahren zusätzlich zur Asyl- und Obdachlosenunterkunft in der Kappishäuser Straße 43 zwei weitere größere Gebäude (Kreuzgasse 1 und Neuffener Straße 34 - Kelter) angemietet bzw gekauft. Außerdem wurden Obdachlose in gemeindeeigene Wohnungen eingewiesen und auch einzelne Wohnungen zur Obdachlosenunterbringung angemietet (KWG und privat).

 

Die Unterbringung erfolgt derzeit nach der „Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in der Kappishäuser Straße 43 – 43/2“ aus dem Jahr 2014. Dabei erhebt die Gemeinde derzeit eine Benutzungsgebühr i.H.v. 180 Euro pro Person (Benutzungsgebühr 89 Euro, Betriebskostenpauschale 91 Euro). Bei einzelnen Gemeindewohnungen, deren Miete günstiger ist, werden bislang auch nur die geringeren Mietkosten als Benutzungsgebühr erhoben.

 

Die Änderung der Benutzungsordnung soll in erster Linie einer kostendeckenderen Erhebung von Benutzungsgebühren dienen. Gleichzeitig wurden einige redaktionelle und rechtssystematische Änderungen vorgenommen. 

 

Redaktionelle und rechtssystematische Änderungen

 

Wesentliche Änderungen wurden anhand der Mustersatzung des Gemeindetags ergänzt. Dabei wurden insbesondere die Rechte und Pflichten der Bewohner verdeutlicht:

 

-       Untersagungen (§ 4 Abs. 4)

-       Gesamtschuldnerische Haftung bei gemeinsamer Einweisung (§ 12 Abs. 2)

-       Festlegung der Hausordnung als fester Bestandteil der Satzung (§ 7 Abs. 2)

 

Der Hinweis auf ein ordnungwidriges Verhalten und der Androhung von Bußgeld bei demselbigen, soll der Gemeinde als Druckmittel bei Nichtbeachtung der Vorschriften dienen.

 

Gebührenkalkulation

 

Grundlage der Gebührenkalkulation der letzten Satzung waren die Höchstsätze von angemessenen Unterkunftskosten des Landkreises Reutlingen, also die Mietobergrenze (MOG).

 

Eine reguläre Kalkulation unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips wurde damals nicht durchgeführt (allein die Investitionskosten für die Kappishäuser Straße 43-43/2 lagen deutlich über der Mietobergrenze, so dass darauf verzichtet wurde).


Mittlerweile hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Urteilen über Gebührenkalkulationen direkt entschieden oder indirekt darauf hingewiesen, dass eine Kalkulation ohne explizite Kostenermittlung nicht dem Konstendeckungsprinzip entspricht. Die Festsetzung der Gebührenhöhe auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete oder der Mietobergrenze ist daher nicht (mehr) zulässig.

 

Für eine fachgerechte Ausführung hat die Verwaltung die Fa. Heyder + Partner, Gesellschaft für Kommunalberatung mbH mit der Gebührenkalkulation beauftragt.

 

Für eine kostendeckende Gebührenerhebung werden nach der Gebührenkalkulation folgende Gebühren vorgeschlagen:

 

Benutzungsgebühr:                       226,13 Euro pro Person

Betriebskostenpauschale:                            74,20 Euro pro Person

Gesamt                                                              300,33 Euro pro Person

 

 

Die strikte Anwendung der Gebührenkalkulation für alle Bewohner würde insbesondere bei kinderreichen Familien zu einer erheblichen Erhöhung der Benutzungsgebühr führen, die vor allem in Anbetracht der Wohnverhältnisse aus Sicht der Verwaltung nicht mehr zu rechtfertigen wären: 

 

Gebührenkalkulation

 

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

6 Personen

 

 

 

 

 

 

 

 

Benutzungsgebühr

 

226,13 €

452,26 €

678,39 €

904,52 €

1.130,65 €

1.356,78 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Nebenkostenpauschale

 

74,20 €

148,40 €

222,60 €

296,80 €

371,00 €

445,20 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

300,33 €

600,66 €

900,99 €

1.201,32 €

1.501,65 €

1.801,98 €

 

Die Verwaltung schlägt im Hinblick auf eine sozialere Verträglichkeit und Familienfreundlichkeit die in der Anlage der Satzung festgelegte Staffelung vor.

 

Kostenträger

 

Nahezu 30% der Familien sind Selbstzahler. Bei den anderen Familien werden die Unterkunftskosten ganz oder teilweise vom Jobcenter oder vom Landkreis überwiesen.

Bei den Einzeleinweisungen zahlen über 40% die Benutzungsgebühren selbst. Die anderen eingewiesenen Personen werden ebenfalls durch das Jobcenter oder vom Landkreis unterstützt.

Wir wissen von einigen Selbstzahlern, dass sie wohngeldberechtigt sind. Wie viele (vor allem Familien) hiervon betroffen sind, konnte nicht eruiert werden, da die Verwaltung aus Datenschutzgründen keine Angaben diesbezüglich von der Wohngeldstelle erhält.

 

Die Verwaltung hat, aufgrund des relativ hohen Anteils an finanzieller Unterstützung durch die Behörden, das Jobcenter und die Asylbewerberleistungsabteilung um Stellungnahme zur geplanten Gebührenerhöhung gebeten. Die Asylbewerberleistungsabteilung hat einer Kostenübernahme umgehend zugestimmt.

 

Die Verwaltung bittet um Beschlussfassung.


Die Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlings-unterkünften wird entsprechend der GR-Vorlage 8278-1 öff beschlossen.


Sofern der Gemeinderat der neuen Satzung zustimmt, kann die monatliche Benutzungsgebühr gemäß der Anlage zur Satzung erhöht werden. Die Erhöhung der Benutzungsgebühren soll dann ab dem 01.05.2021 umgesetzt werden und bedeutet für die Gemeinde Mehreinnahmen i.H.v. ca. 9.000 Euro/Monat.