Hier: Satzung über die Asyl- und Obdachlosenünterkünfte
Derzeit sind in den Asyl- und
Obdachlosenunterkünften ca. 110 Personen obdachlos eingewiesen. Die
Unterbringung von Obdachlosen inkludiert auch geflüchtete Personen im Rahmen
der Anschlussunterbringung.
Seit der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 ist die
Gemeinde im Rahmen der Anschlussunterbringung unablässig zur Aufnahme weiterer
geflüchteter Menschen verpflichtet. Gleichzeitig ist die reguläre Unterbringung
in Mietwohnungen durch den momentanen Wohnungsmarkt sehr erschwert. Obwohl sich
die Obdachlosenunterbringung eigentlich um eine Notlösung handeln sollte,
bleiben Personen (auch Geflüchtete), die obdachlos eingewiesen werden, oft
mehrere Jahre in dieser Unterkunft, bevor sie eine eigene Mietwohnung finden.
Aus diesem Grund wurden von der Gemeinde Dettingen
in den vergangenen Jahren zusätzlich zur Asyl- und Obdachlosenunterkunft in der
Kappishäuser Straße 43 zwei weitere größere Gebäude (Kreuzgasse 1 und Neuffener
Straße 34 - Kelter) angemietet bzw gekauft. Außerdem wurden Obdachlose in
gemeindeeigene Wohnungen eingewiesen und auch einzelne Wohnungen zur
Obdachlosenunterbringung angemietet (KWG und privat).
Die Unterbringung erfolgt derzeit nach der „Satzung
über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft in der Kappishäuser Straße 43 –
43/2“ aus dem Jahr 2014. Dabei erhebt die Gemeinde derzeit eine
Benutzungsgebühr i.H.v. 180 Euro pro Person (Benutzungsgebühr 89 Euro,
Betriebskostenpauschale 91 Euro). Bei einzelnen Gemeindewohnungen, deren Miete
günstiger ist, werden bislang auch nur die geringeren Mietkosten als
Benutzungsgebühr erhoben.
Die Änderung der Benutzungsordnung soll in erster
Linie einer kostendeckenderen Erhebung von Benutzungsgebühren dienen.
Gleichzeitig wurden einige redaktionelle und rechtssystematische Änderungen
vorgenommen.
Redaktionelle und rechtssystematische Änderungen
Wesentliche Änderungen wurden anhand der
Mustersatzung des Gemeindetags ergänzt. Dabei wurden insbesondere die Rechte
und Pflichten der Bewohner verdeutlicht:
- Untersagungen
(§ 4 Abs. 4)
- Gesamtschuldnerische
Haftung bei gemeinsamer Einweisung (§ 12 Abs. 2)
- Festlegung
der Hausordnung als fester Bestandteil der Satzung (§ 7 Abs. 2)
Der Hinweis auf ein ordnungwidriges Verhalten und
der Androhung von Bußgeld bei demselbigen, soll der Gemeinde als Druckmittel
bei Nichtbeachtung der Vorschriften dienen.
Gebührenkalkulation
Grundlage der Gebührenkalkulation der letzten
Satzung waren die Höchstsätze von angemessenen Unterkunftskosten des
Landkreises Reutlingen, also die Mietobergrenze (MOG).
Eine reguläre Kalkulation unter Beachtung des
Kostendeckungsprinzips wurde damals nicht durchgeführt (allein die
Investitionskosten für die Kappishäuser Straße 43-43/2 lagen deutlich über der
Mietobergrenze, so dass darauf verzichtet wurde).
Mittlerweile hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Urteilen über
Gebührenkalkulationen direkt entschieden oder indirekt darauf hingewiesen, dass
eine Kalkulation ohne explizite Kostenermittlung nicht dem
Konstendeckungsprinzip entspricht. Die Festsetzung der Gebührenhöhe auf
Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete oder der Mietobergrenze ist daher
nicht (mehr) zulässig.
Für eine fachgerechte Ausführung hat die Verwaltung
die Fa. Heyder + Partner, Gesellschaft für Kommunalberatung mbH mit der
Gebührenkalkulation beauftragt.
Für eine kostendeckende Gebührenerhebung werden
nach der Gebührenkalkulation folgende Gebühren vorgeschlagen:
Benutzungsgebühr: 226,13
Euro pro Person
Betriebskostenpauschale: 74,20 Euro pro Person
Gesamt 300,33
Euro pro Person
Die strikte Anwendung der Gebührenkalkulation für
alle Bewohner würde insbesondere bei kinderreichen Familien zu einer
erheblichen Erhöhung der Benutzungsgebühr führen, die vor allem in Anbetracht
der Wohnverhältnisse aus Sicht der Verwaltung nicht mehr zu rechtfertigen
wären:
Gebührenkalkulation |
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1 Person |
2 Personen |
3 Personen |
4 Personen |
5 Personen |
6 Personen |
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Benutzungsgebühr |
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226,13 € |
452,26 € |
678,39 € |
904,52 € |
1.130,65 € |
1.356,78 € |
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Nebenkostenpauschale |
|
74,20 € |
148,40 € |
222,60 € |
296,80 € |
371,00 € |
445,20 € |
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Gesamt |
|
300,33 € |
600,66 € |
900,99 € |
1.201,32 € |
1.501,65 € |
1.801,98 € |
Die Verwaltung schlägt im Hinblick auf eine
sozialere Verträglichkeit und Familienfreundlichkeit die in der Anlage der
Satzung festgelegte Staffelung vor.
Kostenträger
Nahezu 30% der Familien sind Selbstzahler. Bei den
anderen Familien werden die Unterkunftskosten ganz oder teilweise vom Jobcenter
oder vom Landkreis überwiesen.
Bei den Einzeleinweisungen zahlen über 40% die
Benutzungsgebühren selbst. Die anderen eingewiesenen Personen werden ebenfalls
durch das Jobcenter oder vom Landkreis unterstützt.
Wir wissen von einigen Selbstzahlern, dass sie
wohngeldberechtigt sind. Wie viele (vor allem Familien) hiervon betroffen sind,
konnte nicht eruiert werden, da die Verwaltung aus Datenschutzgründen keine
Angaben diesbezüglich von der Wohngeldstelle erhält.
Die Verwaltung hat, aufgrund des relativ hohen
Anteils an finanzieller Unterstützung durch die Behörden, das Jobcenter und die
Asylbewerberleistungsabteilung um Stellungnahme zur geplanten Gebührenerhöhung
gebeten. Die Asylbewerberleistungsabteilung hat einer Kostenübernahme umgehend
zugestimmt.
Die Verwaltung bittet um Beschlussfassung.
Die Neufassung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlings-unterkünften wird entsprechend der GR-Vorlage 8278-1 öff beschlossen.
Sofern der Gemeinderat der neuen Satzung zustimmt, kann die monatliche Benutzungsgebühr gemäß der Anlage zur Satzung erhöht werden. Die Erhöhung der Benutzungsgebühren soll dann ab dem 01.05.2021 umgesetzt werden und bedeutet für die Gemeinde Mehreinnahmen i.H.v. ca. 9.000 Euro/Monat.