Betreff
Überschreitung der 10.000 Einwohnergrenze
Vorlage
8534 öff
Art
Informationsvorlage

Laut offizieller Mitteilung des Statistischen Landesamts hat Dettingen zum Stichtag 31.03.2023 nun 10.035 Einwohner (4.941 davon männlich, 5.094 davon weiblich). Nachdem es zum 31.12.2022 noch 9.977 Einwohner waren, wurde damit zwischenzeitlich die „Schallmauer“ der 10.000 durchbrochen. Vorausgesetzt, dass die Einwohnerzahl stabil über dieser Marke bleibt, ergeben sich künftig folgende kommunalrechtlichen Möglichkeiten/Effekte:

 

1.    Stadtrecht:

Gemäß § 5 Abs. 2 GemO kann die Landesregierung auf Antrag die Bezeichnung „Stadt“ an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und ihren kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen nennt auf seiner Homepage als Anhaltspunkte für „städtisches Gepräge“ folgendes:

  • Der Ort hat mindestens 10.000 Einwohner, von denen der Hauptanteil auf ein im Wesentlichen geschlossenes Siedlungsgebiet entfallen muss.
  • Städtisches Gepräge bedingt auch genügend Straßen, Gehwege, Parkplätze, Grünanlagen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Kultur-, Bildungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, angemessene ärztliche Versorgung und Einkaufsmöglichkeiten in zumindest einem sich als Zentrum abzeichnenden Teil der Gemeinde.
  • Industrie- und Gewerbebetriebe sind in maßgeblicher Zahl und Größe vorhanden.
  • Die Gemeinde hat Entwicklungsmöglichkeiten in Bezug auf die Verkehrsverhältnisse und auf die Erschließung von neuem Bau-, Industrie- und Gewerbegelände.
  • Die Gemeinde muss in der Regel Mittelpunkt ihres Verwaltungsraums sein, das heißt, sie muss für die umliegenden Gemeinden eine gewisse zentralörtliche Funktion erfüllen, etwa im Schulbereich oder bei der ärztlichen Versorgung.

 

Das darin einzig objektiv und abschließend prüfbare Kriterium der Einwohnerzahl erfüllt Dettingen inzwischen. Auch subjektiv und im Vergleich mit den zuletzt von der Landesregierung zur Stadt ernannten Kommunen (z.B. Leingarten und Tamm) wäre ein Antrag Dettingens als starker Wirtschaftsstandort mit sehr guter Infrastruktur zumindest gut begründbar. Sollte ein Interesse an der Verleihung des Stadtrechts bestehen, wären die Erfolgsaussichten eines Antrags näher zu prüfen. Einen besonderen Mehrwert bringt das Stadtrecht außer der reinen Bezeichnung der Kommune als Stadt jedoch nicht mit sich. 

 

2.    Anzahl Gemeinderäte:

Gemäß § 25 Abs. 2 GemO beträgt die Zahl der Gemeinderäte bei Gemeinden zwischen 5.000 und 10.000 Einwohnern bekanntlich 18 Gemeinderäte. In Gemeinden zwischen 10.000 und 20.000 Einwohnern sieht die Gemeindeordnung dann 22 Gemeinderäte vor. § 25 Abs. 2 GemO sieht gleichzeitig die Möglichkeit vor, in der Hauptsatzung zu bestimmen, dass die nächstniedrigere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist.

Da gemäß § 57 Abs. 1 KomWG für die anstehende Kommunalwahl 2024 jedoch die Einwohnerzahl zum 30. September des zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres (d.h. 30.09.2022) maßgeblich für die Zuordnung zu den Gemeindegrößengruppen ist, hat die Überschreitung der 10.000 Einwohner zum 31.03.2023 hierfür zunächst keine Auswirkungen.

Eine entsprechende Hauptsatzungsregelung ist demnach erst rechtzeitig im Hinblick auf die nächste regelmäßige Wahl 2029 notwendig, falls die geringere Anzahl an Gremienmitgliedern beibehalten werden soll. 

 

3.    Bestellung von Beigeordneten:

Gemäß § 49 Abs. 1 GemO können in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. Die Anzahl, die entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung bestimmt wird, wäre in der Hauptsatzung zu regeln.

Aktuell ist aus Sicht der Verwaltung keine Bestellung von Beigeordneten notwendig.

 

4.    Besoldung des Bürgermeisters:

Gemäß § 2 des LKomBesG sind hauptamtliche Bürgermeister in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern in A 16 / B 2 zu besolden. Für Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern sind die Besoldungsgruppen B 2 / B 3 vorgesehen. Stichtag für die maßgebende Einwohnerzahl ist gemäß § 3 des LKomBesG der 30. Juni des Vorjahres. Sofern die Einwohnerzahl zum 30.06.2023 nach der offiziellen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamts also ebenfalls über 10.000 Einwohnern liegt (wovon auszugehen ist), bedeutet dies, dass Herr Bürgermeister Hillert als „wiedergewählter Beamter“ automatisch zum 01.01.2024 in die höhere Besoldungsgruppe B 3 aufsteigt. Der Stellenplan ist dementsprechend anzupassen. 

 

Grundsätzlich bedeuten mehr Einwohner auch Mehrzuweisungen über den Finanzausgleich. Hierbei wird allerdings mit der genauen Einwohnerzahl gerechnet, sodass die konkrete Überschreitung der 10.000 Einwohnermarke keine spezielle Auswirkung hat.

Andererseits gibt es bei manchen Anbietern und Dienstleistern Preisstaffelungen, die auf die Einwohnerzahl abheben. Beispielsweise rutscht die Gemeinde dadurch bei Komm.One in eine höhere Preiskategorie für sämtliche in der Verwaltung eingesetzten Fachverfahren und Softwarelösungen.