Nach § 15 (1) JWMG („Jagd- und Wildtiermanagementgesetz“) muss die Jagdgenossenschaft ein Mitgliederverzeichnis unter Angabe der Grundflächenanteile („Jagdkataster“) führen. In öffentlicher Sitzung vom 23.02.2023 hat der Gemeinderat die Leistungen zur Fortschreibung des Jagdkatasters wegen der in 2024 anzuberaumenden Jagdgenossenschaftsversammlung an die Firma GeoCockpit UG, Schlierbach, vergeben. Diese Arbeiten sind abgeschlossen. Eine Jagdgenossenschaftsversammlung kann nun terminiert werden; hierzu sind allerdings noch einige erforderliche Beschlüsse zu fassen. Die Gebietskulisse Jagd Dettingen/Erms ist in der Übersicht (Anlage 1) dargestellt.

 

Eigenjagd

Zusammenhängende bejagbare Flächen, größer als 75 ha eines/r Eigentümers/in bilden eine Eigenjagd. Diese entsteht Kraft Gesetz, sobald die Voraussetzungen nach §10 JWMG erfüllt sind. Eigenjagden sind nicht Teil der Jagdgenossenschaft und können vom/von der Eigentümer/in selbständig genutzt werden.

Eigenjagden auf dem Gemeindegebiet Dettingen: Gemeinde Dettingen (rosa hinterlegt, 2 Flächen, eine im nördlichen und eine im südlichen Bereich der Gemarkung – Wald sowie vorgelagerte Allmandflächen).

 

Der Gemeinderat muss entscheiden, wie das Gebiet der Eigenjagd der Gemeinde Dettingen zukünftig jagdlich genutzt werden soll (bisher erfolgte die Verpachtung der Eigenjagden an dieselben Pächter der Jagdgenossenschaft).

Einnahmen fließen direkt der Gemeinde zu (Umsatzsteuerpflichtig).

 

In einigen Fällen trennen Eigenjagden Flächen vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab (violett), diese müssen nach § 12 (5) JWMG angegliedert werden. Werden Flächen an einen Eigenjagdbezirk angegliedert, haben deren Eigentümer/innen nach § 12 (7) JWMG ein Recht auf eine angemessene Entschädigung.

 

Jagdgenossenschaft

Alle anderen bejagbaren Grundstücksflächen in Dettingen bilden nach § 11 JWMG eine Jagdgenossenschaft (grau hinterlegt). Eine Jagdgenossenschaft ist eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts und entsteht Kraft Gesetz, sobald die Voraussetzungen nach § 11 JWMG erfüllt sind.

 

Folgen aus dem JWMG und der letzten Änderung

Nach § 15 JWMG muss die Jagdgenossenschaft u.a.

  • eine Satzung beschließen,
  • einen Vorstand wählen oder die Verwaltung auf den Gemeinderat übertragen
  • über die Nutzung der Jagd beschließen (z.B. Jagd auf eigene Rechnung oder Verpachtung),
  • über die Verwendung der Erträge aus der Jagd beschließen.

Die Versammlung der Jagdgenossenschaft Dettingen hat zuletzt am 07.02.2018 die o.g. Beschlüsse gefasst und dabei die Verwaltung der Jagdgenossenschaft für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Die Aufgaben des Gemeinderates sind in § 11 der bisherigen Satzung geregelt.

Nach § 10 der bisherigen Satzung kann der Gemeinderat, entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung, den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.

 

Aus § 15 (3) und (7) JWMG ergibt sich, dass die Jagdgenossenschaft die Verwaltung der Jagdgenossenschaft für längstens sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen bzw. einen Vorstand für längstens sechs Jahre wählen kann. Hat eine Jagdgenossenschaft keinen Vorstand oder ist die Vorstandswahl oder Übertragung auf den Gemeinderat länger als sechs Jahre her, wird der Gemeinderat Notvorstand. Dieser hat die Aufgabe, schnellstmöglich auf die Wahl eines Jagdvorstandes oder auf eine Übertragung der Verwaltung hinzuwirken. Hat länger als sieben Jahre keine Versammlung mehr stattgefunden, können keine neuen Pachtverträge mehr geschlossen werden (§20 JWMG).

Der Jagdgenossenschaft wird vorgeschlagen, die Verwaltung für weiter 6 Jahre auf den Gemeinderat zu übertragen. Einem entsprechenden Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung muss der Gemeinderat zustimmen.

 

Die bisherige Satzung vom 07.02.2018 basiert auf dem JWMG in einer älteren Fassung und muss an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Die Satzung wird von der Jagdgenossenschaftsversammlung beschlossen. Der Jagdgenossenschaft wird der Satzungsentwurf des Gemeindetages / des VJE-BW vorgeschlagen (Anlage 3).

 

Der Gemeinderat muss die Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung mit Tagesordnung beschließen. Die Einladung zur Versammlung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung nach Satzung bekannt gemacht werden (Bekanntgabe im Amtsblatt „Dettingen aktuell“). Außerdem sind Versammlungsleitung und Schriftführung zu bestellen, sowie die Vertretung des Stimmrechts der Gemeinde bei der Versammlung.

 

Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist im Januar/Februar 2024 im Zillenhartsaal Bürgerhaus am Anger geplant. Das Muster dieser Einladung ist als Anlage 2 der Sitzungsunterlage angeschlossen.

 


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Jagdgenossenschaftsversammlung zu einem geeigneten Termin im ersten Quartal 2024 einzuberufen.
  2. Die Einladung und Tagesordnung erfolgt nach Maßgabe in der als Anlage 2 der Sitzungsvorlage angeschlossenen Form. Die Einladung wird im gemeindlichen Amtsblatt „Dettingen aktuell“ mindestens 14 Tage vor der Versammlung veröffentlicht.
  3. Als Versammlungsleiter/in wird Herr Bürgermeister Michael Hillert, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Stellvertreter, bestellt.
  4. Als Schriftführer/in wird Herr Peter Bily, im Verhinderungsfall Herr Torsten Hooge bestellt.
  5. Das Stimmrecht der Gemeinde Dettingen an der Erms als Jagdgenosse übt der Bürgermeister, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Stellvertreter, aus.
  6. Zur Beratung und technischen Unterstützung bei der Jagdgenossenschaftsversammlung (Einlasskontrolle, Stimmauszählung) wird ein/e Vertreter/in des damit beauftragten Ingenieurbüros GeoCockpit zugelassen.
  7. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung wird der Übertrag der Verwaltung auf den Gemeinderat für weitere sechs Jahre zugestimmt.
  8. Der Jagdgenossenschaft wird die folgende Satzung zum Beschluss vorgeschlagen: (Anlage 3)
  9. Die in Anlage 1 violett gekennzeichneten Flächen werden entsprechend § 12 (5) JWMG angegliedert.
  10. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausschreibung der Jagd ab 01.04.2024, für die Dauer von 6 Jahren, im Amtsblatt durchzuführen (Synopse Anlage 4).
  11. Die Grundregeln des Ausschreibungstextes Ziff. 1 – 12 werden als Bestandteil der Ausschreibung beschlossen.
  12. Der Gemeinderat wird einer Übernahme der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf weitere 6 Jahre zustimmen (Voraussetzung entsprechende Beschlussfassung der Jagdgenossenschaftsversammlung).

 


Die jährliche Einnahmen aus der Jagdpacht werden entsprechend den bisherigen Regelungen sowie der Satzung der Jagdgenossenschaft Dettingen an der Erms § 16 Verwendung des Reinertrags, zweckgebunden für Feld- und Waldwege der Gemarkung Dettingen zur Verfügung gestellt.