Nach § 15 (1) JWMG („Jagd- und
Wildtiermanagementgesetz“) muss die Jagdgenossenschaft ein
Mitgliederverzeichnis unter Angabe der Grundflächenanteile („Jagdkataster“)
führen. In öffentlicher Sitzung vom 23.02.2023 hat der Gemeinderat die
Leistungen zur Fortschreibung des Jagdkatasters wegen der in 2024
anzuberaumenden Jagdgenossenschaftsversammlung an die Firma GeoCockpit UG,
Schlierbach, vergeben. Diese Arbeiten sind abgeschlossen. Eine
Jagdgenossenschaftsversammlung kann nun terminiert werden; hierzu sind
allerdings noch einige erforderliche Beschlüsse zu fassen. Die Gebietskulisse
Jagd Dettingen/Erms ist in der Übersicht (Anlage 1) dargestellt.
Eigenjagd
Zusammenhängende bejagbare Flächen, größer als 75
ha eines/r Eigentümers/in bilden eine Eigenjagd. Diese entsteht Kraft Gesetz,
sobald die Voraussetzungen nach §10 JWMG erfüllt sind. Eigenjagden sind nicht
Teil der Jagdgenossenschaft und können vom/von der Eigentümer/in selbständig
genutzt werden.
Eigenjagden auf dem Gemeindegebiet Dettingen:
Gemeinde Dettingen (rosa hinterlegt, 2 Flächen, eine im nördlichen und eine im
südlichen Bereich der Gemarkung – Wald sowie vorgelagerte Allmandflächen).
Der Gemeinderat muss entscheiden, wie das Gebiet
der Eigenjagd der Gemeinde Dettingen zukünftig jagdlich genutzt werden soll
(bisher erfolgte die Verpachtung der Eigenjagden an dieselben Pächter der
Jagdgenossenschaft).
Einnahmen fließen direkt der Gemeinde zu
(Umsatzsteuerpflichtig).
In einigen Fällen trennen Eigenjagden Flächen vom
gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab (violett), diese müssen nach § 12 (5) JWMG
angegliedert werden. Werden Flächen an einen Eigenjagdbezirk angegliedert,
haben deren Eigentümer/innen nach § 12 (7) JWMG ein Recht auf eine angemessene
Entschädigung.
Jagdgenossenschaft
Alle anderen bejagbaren Grundstücksflächen in
Dettingen bilden nach § 11 JWMG eine Jagdgenossenschaft (grau hinterlegt). Eine
Jagdgenossenschaft ist eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts
und entsteht Kraft Gesetz, sobald die Voraussetzungen nach § 11 JWMG erfüllt
sind.
Folgen aus dem JWMG und der letzten Änderung
Nach § 15 JWMG muss die Jagdgenossenschaft u.a.
- eine Satzung
beschließen,
- einen Vorstand wählen
oder die Verwaltung auf den Gemeinderat übertragen
- über die Nutzung der
Jagd beschließen (z.B. Jagd auf eigene Rechnung oder Verpachtung),
- über die Verwendung
der Erträge aus der Jagd beschließen.
Die Versammlung der Jagdgenossenschaft Dettingen
hat zuletzt am 07.02.2018 die o.g. Beschlüsse gefasst und dabei die Verwaltung
der Jagdgenossenschaft für sechs Jahre auf den Gemeinderat übertragen. Die
Aufgaben des Gemeinderates sind in § 11 der bisherigen Satzung geregelt.
Nach § 10 der bisherigen Satzung kann der
Gemeinderat, entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung, den
Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem
Zuständigkeitsbereich beauftragen.
Aus § 15 (3) und (7) JWMG ergibt sich, dass die
Jagdgenossenschaft die Verwaltung der Jagdgenossenschaft für längstens sechs
Jahre auf den Gemeinderat übertragen bzw. einen Vorstand für längstens sechs
Jahre wählen kann. Hat eine Jagdgenossenschaft keinen Vorstand oder ist die
Vorstandswahl oder Übertragung auf den Gemeinderat länger als sechs Jahre her,
wird der Gemeinderat Notvorstand. Dieser hat die Aufgabe, schnellstmöglich auf die
Wahl eines Jagdvorstandes oder auf eine Übertragung der Verwaltung hinzuwirken.
Hat länger als sieben Jahre keine Versammlung mehr stattgefunden, können keine
neuen Pachtverträge mehr geschlossen werden (§20 JWMG).
Der Jagdgenossenschaft wird vorgeschlagen, die
Verwaltung für weiter 6 Jahre auf den Gemeinderat zu übertragen. Einem
entsprechenden Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung muss der
Gemeinderat zustimmen.
Die bisherige Satzung vom 07.02.2018 basiert auf
dem JWMG in einer älteren Fassung und muss an die aktuelle Rechtslage angepasst
werden. Die Satzung wird von der Jagdgenossenschaftsversammlung beschlossen.
Der Jagdgenossenschaft wird der Satzungsentwurf des Gemeindetages / des VJE-BW
vorgeschlagen (Anlage 3).
Der Gemeinderat muss die Einberufung einer
Jagdgenossenschaftsversammlung mit Tagesordnung beschließen. Die Einladung zur
Versammlung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung nach Satzung bekannt
gemacht werden (Bekanntgabe im Amtsblatt „Dettingen aktuell“). Außerdem sind
Versammlungsleitung und Schriftführung zu bestellen, sowie die Vertretung des
Stimmrechts der Gemeinde bei der Versammlung.
Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist im
Januar/Februar 2024 im Zillenhartsaal Bürgerhaus am Anger geplant. Das Muster
dieser Einladung ist als Anlage 2 der Sitzungsunterlage angeschlossen.
- Die Verwaltung wird
beauftragt, die Jagdgenossenschaftsversammlung zu einem geeigneten Termin
im ersten Quartal 2024 einzuberufen.
- Die Einladung und
Tagesordnung erfolgt nach Maßgabe in der als Anlage 2 der Sitzungsvorlage
angeschlossenen Form. Die Einladung wird im gemeindlichen Amtsblatt
„Dettingen aktuell“ mindestens 14 Tage vor der Versammlung veröffentlicht.
- Als
Versammlungsleiter/in wird Herr Bürgermeister Michael Hillert, im
Verhinderungsfall sein jeweiliger Stellvertreter, bestellt.
- Als Schriftführer/in
wird Herr Peter Bily, im Verhinderungsfall Herr Torsten Hooge bestellt.
- Das Stimmrecht der
Gemeinde Dettingen an der Erms als Jagdgenosse übt der Bürgermeister, im
Verhinderungsfall sein jeweiliger Stellvertreter, aus.
- Zur Beratung und
technischen Unterstützung bei der Jagdgenossenschaftsversammlung
(Einlasskontrolle, Stimmauszählung) wird ein/e Vertreter/in des damit
beauftragten Ingenieurbüros GeoCockpit zugelassen.
- Vorbehaltlich eines
entsprechenden Beschlusses der Jagdgenossenschaftsversammlung wird der
Übertrag der Verwaltung auf den Gemeinderat für weitere sechs Jahre
zugestimmt.
- Der Jagdgenossenschaft
wird die folgende Satzung zum Beschluss vorgeschlagen: (Anlage 3)
- Die in Anlage 1
violett gekennzeichneten Flächen werden entsprechend § 12 (5) JWMG
angegliedert.
- Die Verwaltung wird
beauftragt, die Ausschreibung der Jagd ab 01.04.2024, für die Dauer von 6
Jahren, im Amtsblatt durchzuführen (Synopse Anlage 4).
- Die Grundregeln des
Ausschreibungstextes Ziff. 1 – 12 werden als Bestandteil der Ausschreibung
beschlossen.
- Der Gemeinderat wird
einer Übernahme der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf weitere 6 Jahre
zustimmen (Voraussetzung entsprechende Beschlussfassung der
Jagdgenossenschaftsversammlung).
Die jährliche Einnahmen aus
der Jagdpacht werden entsprechend den bisherigen Regelungen sowie der Satzung
der Jagdgenossenschaft Dettingen an der Erms § 16 Verwendung des Reinertrags,
zweckgebunden für Feld- und Waldwege der Gemarkung Dettingen zur Verfügung
gestellt.