Betreff
Aufstellung der Vorschlagliste für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
Vorlage
8035 öff
Aktenzeichen
085.42
Art
Beschlussvorlage

 

Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gewählten Schöffen endet am 31.12.2018.

 

Nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes haben die Gemeinden im Rahmen der Vorbereitung für diese Wahl Vorschlagslisten aufzustellen. Über eine Vorschlagsliste hat die Gemeinde Dettingen an der Erms mindestens 6 Personen als Schöffen dem Landgericht Tübingen für den Amtsgerichtsbezirk Bad Urach vorzuschlagen. Die Schöffen selbst werden vom Landgericht zum Ende des Jahres über ihre Wahl unterrichtet. Für die Gemeinde werden 3 ehrenamtliche Richter berufen.


 

 

Für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 war Herr Walter Werner, Neuffener Str. 46 als Schöffe beim Landgericht Tübingen berufen. Nach Auskunft des Schöffengerichts Reutlingen sind zur Zeit keine Dettinger als Schöffen beim Schöffengericht Reutlingen tätig.

 

Die Aufstellung der Vorschlagsliste ist nach § 36, Abs 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. Die Bildung der Vorschlagsliste erfolgt durch Wahl. Bei der Aufnahme eines Gemeinderatsmitgliedes in die Vorschlagsliste ist eine Befangenheit nicht gegeben. Die Wahl der Vorschlagsliste kann auch als Ganzes erfolgen.

 

In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, gegen die keine Hinderungsgründe nach § 32 bis 34 GVG (siehe GR-Vorlage 8035-2) vorliegen.

 

Die Gemeindeverwaltung hat durch mehrmalige öffentliche Bekanntmachung in „Dettingen Aktuell“ und im Internet auf die Aufnahme und Bewerbung von Personen in die Vorschlagsliste der Schöffen öffentlich aufgerufen. Daraufhin sind die in der GR-Vorlage 8035-1 aufgeführten Bewerbungen (sortiert nach Eingangsdatum) eingegangen. Aufgrund entsprechender Vorprüfung kann bestätigt werden, dass bei allen Bewerbern die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Vorschlagsliste (sowohl in formaler als auch in persönlicher Hinsicht) gegeben sind. Deshalb möchte die Verwaltung empfehlen, diese Bewerbungen auch zur Aufnahme in die Vorschlagsliste zu wählen.

 

Dem Gemeinderat steht es natürlich frei, weitere Bewerber für die Aufnahme in die Vorschlagsliste aufzunehmen und zu wählen.

 

Informatorisch möchten wir darauf hinweisen, dass die Gemeindeverwaltung vom Landratsamt Reutlingen aufgerufen wurde, Ihnen ebenfalls einen Vorschlag für Jugendschöffen zu unterbreiten. Dieses Verfahren wird vom Jugendamt, LRA Reutlingen, durchgeführt. Daraufhin haben wir in unseren Veröffentlichungen auch auf diese Möglichkeit hingewiesen. Hier hat sich eine Person gemeldet, die wir an das Jugendamt weitergeleitet haben.


Die vorliegenden Bewerbungen gem. GR-Vorlage 8035-1 werden zur Aufnahme in die Vorschlagsliste gewählt. Sofern aus der Mitte des Gremiums weitere Vorschläge eingehen, werden diese ebenfalls zur Aufnahme in die Vorschlagsliste gewählt.

 


Keine