hier: Aufstellungsbeschluss
Anlass
Mit Aufstellung des Bebauungsplans „Hinter der
Ziegelhütte“ soll dem landesweiten und so auch in Dettingen an der Erms akuten
Wohnraummangel begegnet werden. Zielsetzung ist hierbei eine schnellstmögliche,
verdichtete Bebauung mit Mehrfamilienhäusern. Hierbei soll das Augenmerk
insbesondere auf der Erschließung von möglichst kostengünstigem (Miet-)
Wohnraum liegen.
Die Gemeinde Dettingen an der Erms erfüllt bereits
die Vorgaben des Landes unter der Zielsetzung „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“
auf verschiedenen Wegen. Dazu zählen gezielte Wohnbauprojekte der
Nachverdichtung und die Änderung älterer Bebauungspläne
Beispiele hierfür sind u. a.:
1. Bebauungsplan: Änderung „Im Waager –
Panoramastraße“ (gem. § 13 a BauGB, rechtskräftig seit 25.10.2018)
2. Wohnprojekte wie bspw.:
·
Sorglos Wohnen, Bahnhofstr. 10 –
12 (Wohnanlage für Generationen, inkl. Betreutem Wohnen und Kinderbetreuung)
·
Adler-Areal, Uracher Straße 3
·
Uniplast-Areal Fabrikstraße
(Konversion ehemaliger Industrieanlage in großflächige Wohnanlage an der Erms)
Der Geltungsbereich des neu aufzustellenden
Bebauungsplans „Hinter der Ziegelhütte“ umfasst die Flurstücke 12762, 12763 und
12764 mit einer Gesamtfläche von ca. 7.100 m² (siehe GR-Vorlage Nr. 8148-1).
Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die zu
bebauende Fläche befindet sich bereits vollständig im Eigentum der Gemeinde und
liegt am südwestlichen Ortsrand von Dettingen an der Erms zwischen der
Bahnlinie der Ermstalbahn und der Bundesstraße B 28.
Die Erschließung des Gebiets ist über die Straße
„Ziegelhütte“ gegeben, der bereits einseitig mit Einzelfamilienhäusern bebaut
ist. Somit eignet sich das Gebiet sehr gut für eine Nachverdichtung. Eine
weiter innerörtlich gelegene Fläche ist derzeit für die Gemeinde nicht
verfügbar.
Der Gemeinderat hat daher im Zuge der Überlegungen
zur weiteren Baulandentwicklung in Dettingen an der Erms beschlossen, die
Flächen schnellstmöglich einer Bebauung zuzuführen. Um dies umzusetzen, soll
die KWG-Kommunale Wohnungsbau GmbH als Bauherr fungieren und auch die
Vermietung und Verwaltung der zu erstellenden Wohnungen übernehmen.
Verfahren
Zur Erschließung von Außenbereichsflächen, deren
Grundfläche kleiner als 10.000 m² ist und die im Zusammenhang an bebaute
Ortsteile anschließen ist die Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13 b BauGB
i. V. m. § 13 a BauGB möglich.
Die Anwendung des Verfahrens ist unter folgenden
Voraussetzungen möglich:
·
Der Bebauungsplan dient der
Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwicklung.
·
Die Größe der festzusetzenden
Grundflächen beträgt weniger als 10.000 m2
·
Es werden keine Vorhaben
festgesetzt, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
·
Es bestehen keine Anhaltspunkte
für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter
(Natura 2000-Gebiete).
Damit steht der Aufstellung des Bebauungsplanes im
beschleunigten Verfahren nichts entgegen.
Damit einhergeht:
·
Der Verzicht auf die Umweltprüfung
und den formellen Umweltbericht,
·
die Tatsache, dass Eingriffe, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind im Sinne des § 1
a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung als erfolgt oder
zulässig gelten,
·
der Verzicht auf die frühzeitige
Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB,
·
der Verzicht auf die Angabe nach §
3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind,
·
der Verzicht auf die
zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB,
·
der Verzicht auf das Monitoring
gemäß § 4 c BauGB.
Inhalt
des Bebauungsplans
Ziel des Bebauungsplans ist es, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftige verdichtete und
kostengünstige Wohnnutzung mit einem schonenden Umgang mit Grund und Boden zu
schaffen.
Eine derzeitige grobe Schätzung der KWG sieht
Wohneinheiten in einer Größenordnung von insgesamt 15.000 m² Wohnfläche vor.
Die Planung sieht vor, sich stark an der
vorhandenen Topographie zu orientieren und die vorliegende relativ steile
Hanglage maßvoll auszunutzen. Für eine effektive Ausnutzung wird im weiteren
Verfahren geprüft, ob eine Überschreitung der gesetzlichen Obergrenzen des
Maßes der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl) gemäß
Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig ist. Eine Überschreitung ist möglich,
wenn sichergestellt wird, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Dafür wird die Erstellung eines schalltechnischen
Gutachtens für die Bewertung der Lärmimmissionen erforderlich. Die weiteren
Informationen zur Umwelt als Abwägungsgrundlage werden in Form des Ökologischen
Steckbriefs in der Begründung zum Bebauungsplan aufbereitet. Durch die
besondere Hanglage am Ortsrand wird insbesondere die Auswirkung auf das
Schutzgut Klima und Lufthygiene sowie auf das Schutzgut Landschaftsbild
dargestellt.
Für Planungen und Vorhaben sind die Vorschriften für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß § 44 BNatSchG zu beachten und zu prüfen. Eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (Habitatpotenzialanalyse) wurde vom Büro Pustal erstellt. Im Ergebnis werden vertiefende Untersuchungen erforderlich, die bereits im Frühjahr/Sommer 2019 vorgenommen wurden. Der aktuelle Untersuchungsstand ist in der Anlage enthalten (siehe GR-Vorlage Nr. 8148-2, insbesondere Ziffer 8.2 Zwischenergebnis). Nach Einschätzung des beauftragten Biologen weist das Gebiet eine sehr hohe Qualität durch viel Totholz und einige Baumhöhlen sowie ein gutes Nahrungsangebot auf. Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere Ersatzpflanzungen von Streuobstbäumen und das Aufhängen von Nist- und Brutkästen werden erforderlich, bevor ein Eingriff stattfinden kann.
Für den in der Anlage gekennzeichneten Bereich ist gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan „Hinter der Ziegelhütte“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB aufzustellen.
Das Honorar zur Erstellung
des Bebauungsplans samt Bearbeitung der Umwelt- und Artenschutzbelange beläuft
sich auf rund 16.000 Euro. Eine vorab durchgeführte Habitatpotenzialanalyse
schlägt mit rund 2.000 Euro zu Buche. Die darauf aufbauenden vertiefenden
artenschutztechnischen Erhebungen sind noch nicht abgeschlossen, dürften sich
jedoch auch im niedrigen vierstelligen Bereich bewegen.
Voraussichtlich wird noch
ein separates Lärmgutachten benötigt, welches noch nicht beziffert werden kann.
Entsprechende Haushaltsmittel stehen unter der Kostenstelle 511002 jedoch
ausreichend zur Verfügung.
Mit der Erschließung neuer Flächen gehen auch
Kosten für naturschutz- und artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen einher,
die noch nicht abschließend beziffert werden können und sich erst in der
weiteren Planung ergeben. Hierfür werden Mittel im Haushaltsplan 2020
vorgesehen.