Betreff
Änderung der Hauptsatzung
Vorlage
8161/2 öff
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Die Hauptsatzung der Gemeinde Dettingen an der Erms wurde zuletzt geändert am 14.11.2019 und entspricht soweit in großen Teilen auch dem Satzungsmuster des Gemeindetags. Es ergibt sich somit kein grundsätzlicher Erneuerungsbedarf.

 

Bedingt durch die Corona-Pandemie wurde die Gemeindeordnung Baden-Württemberg im Mai 2020 dahingehend geändert, dass kommunale Gremien auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder Sitzungen durchführen können. Hierzu wurde der § 37a GemO eingefügt und in Absatz 3 den Gemeinden befristet ermöglicht, von dieser Regelung unmittelbar Gebrauch zu machen. In Dettingen wurden daraufhin im Mai und Juni insgesamt 3 öffentliche Gemeinderats-/Ausschusssitzungen erfolgreich per Videokonferenz mit Übertragung des Sitzungsgeschehens in das Bürgerhaus durchgeführt. Die Befristung des § 37a Abs. 3 GemO endet zum 31.12.2020, was zur Folge hat, dass ab 01.01.2021 eine entsprechende Regelung in der örtlichen Hauptsatzung verankert sein muss, um ggf. erneut Sitzungen per Videokonferenz durchführen zu können. Ein passender Formulierungsvorschlag für die Regelung in der Hauptsatzung wurde vom Gemeindetag erarbeitet und per Mitteilung vom 23.11.2020 veröffentlicht. Um dem Gremium die theoretische Möglichkeit von Videokonferenzen anstelle von Präsenzsitzungen auch im neuen Jahr bzw. in Zukunft offen zu halten, wird vorgeschlagen die Ergänzung des § 3a in der Hauptsatzung vorzunehmen.

 

Im Nachgang zur letzten Hauptsatzungsänderung vom 14.11.2019 wurde von der Kommunalaufsicht angemerkt, dass sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2.1 eine Überschneidung mit dem § 11 Abs. 2 Nr. 2.3 ergebe. Es geht hierbei um die Zuständigkeit bei personalrechtlichen Entscheidungen. Der Verwaltungsausschuss war demnach für Beamte des mittleren Dienstes „insgesamt“ und der Bürgermeister für Beamte des mittleren Dienstes „bis zur Besoldungsgruppe A 8“ zuständig, woraus sich rein nach dem Wortlaut theoretisch eine Überschneidung ergibt. Dies soll bei dieser Gelegenheit korrigiert und redaktionell aufgelöst werden, sodass der Verwaltungsausschuss ausdrücklich nur für Entscheidungen über Beamte des mittleren Dienstes der (noch verbleibenden) Besoldungsgruppe A 9 zuständig ist. Diese Zuständigkeit war nach Auffassung der Verwaltung immer schon so beabsichtigt und wurde auch so angewandt.  

 

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der einzelnen Änderungen im Satzungstext wird auf die GR-Vorlage Nr. 8161/2-2 verwiesen. 

 

Verfahren / Beschlussfassung

Da die Hauptsatzung Normen enthält, die für die Organisation der Gemeindeverwaltung von grundlegender Bedeutung sind, ist es erforderlich, dass über sie mit qualifizierter Mehrheit Beschluss gefasst wird. Dies gilt auch für Änderungen und bedeutet, dass die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats notwendig sind (mind. 10 Stimmen). Anschließend ist die Satzung öffentlich bekannt zu machen.


Die Änderung der Hauptsatzung wird entsprechend der GR-Vorlage 8161/2-1 beschlossen.


Keine