Betreff
Bauleitplanung
5. Änderung des Flächennutzungsplans
Hier: Sondergebiet RÜB Otterbruck
Vorlage
8449 öff
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Gemeinde Dettingen an der Erms beabsichtigt im Gewann Otterbruck nördlich der K 6712 eine punktuelle Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes durchzuführen. Der Grund für die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet RÜB Otterbruck“. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet RÜB Otterbruck“ soll eine dauerhafte planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Nutzung als Lagerfläche erfolgen. Zudem soll das im Plangebiet bereits vorhandene Regenüberlaufbecken weiterhin erhalten werden. Folglich ist auf der Ebene des Bebauungsplanes für das Plangebiet die Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Regenüberlaufbecken und Lagerfläche für die Gemeinde“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO vorgesehen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst etwa 0,47 ha der gemeindeeigenen Flurstücke 1810 und 1700. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet vollständig als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Bebauungspläne sind aus dem verbindlichen Flächennutzungsplan zu entwickeln. Daher muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.

 

Im Rahmen der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet einschließlich des Bereiches bis an die Fahrbahnbegrenzung der K 6712 als geplante Sonderbaufläche ausgewiesen. Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung hat somit eine Größe von ca. 0,53 ha.

 

Der Lageplan sowie die Begründung liegen im Vorentwurf in der Fassung vom 18.11.2022 als Anlage bei.


1.    Der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB für die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „Sondergebiet RÜB Otterbruck“ wird gefasst.

2.    Der vorliegende Vorentwurf in Plan und Text wird gebilligt.

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, diese Beschlüsse ortsüblich bekannt zu machen und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 


Außer Planungskosten: keine