5. Änderung des Flächennutzungsplans
Hier: Sondergebiet RÜB Otterbruck
Die Gemeinde Dettingen an der Erms
beabsichtigt im Gewann Otterbruck nördlich der K 6712 eine punktuelle Änderung
des wirksamen Flächennutzungsplanes durchzuführen. Der Grund für die punktuelle
Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes
„Sondergebiet RÜB Otterbruck“. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes
„Sondergebiet RÜB Otterbruck“ soll eine dauerhafte planungsrechtliche Sicherung
der bestehenden Nutzung als Lagerfläche erfolgen. Zudem soll das im Plangebiet
bereits vorhandene Regenüberlaufbecken weiterhin erhalten werden. Folglich ist
auf der Ebene des Bebauungsplanes für das Plangebiet die Ausweisung eines
sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Regenüberlaufbecken und
Lagerfläche für die Gemeinde“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO vorgesehen.
Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans umfasst etwa 0,47 ha der gemeindeeigenen Flurstücke 1810 und
1700. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet vollständig als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Bebauungspläne sind aus dem
verbindlichen Flächennutzungsplan zu entwickeln. Daher muss der
Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.
Im Rahmen der punktuellen Änderung des
Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet einschließlich des Bereiches bis an
die Fahrbahnbegrenzung der K 6712 als geplante Sonderbaufläche ausgewiesen. Der
räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung hat somit eine Größe
von ca. 0,53 ha.
Der Lageplan sowie die Begründung liegen im Vorentwurf in der Fassung vom 18.11.2022 als Anlage bei.
1.
Der
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB für die punktuelle Änderung des
Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „Sondergebiet RÜB
Otterbruck“ wird gefasst.
2.
Der
vorliegende Vorentwurf in Plan und Text wird gebilligt.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, diese Beschlüsse ortsüblich bekannt zu machen und
die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und
der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Außer Planungskosten: keine