Betreff
Teilfortschreibungen Wind- und Solarenergie des Regionalplans Neckar-Alb 2013:
Hier: Information über das formelle Beteiligungsverfahren
Vorlage
8582 öff
Art
Informationsvorlage

Mit dem Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen, hat die Verbandsversammlung der Region Neckar-Alb am 26.07.2022 den Beschluss zur Aufstellung der Teilregionalpläne Windkraft und Solarenergie gefasst. Nach den Vorgaben des Klimaschutzgesetztes (Herbst 2021) sollen insgesamt 2 % der Regionsfläche in den Kreisen Tübingen, Reutlingen und Zollernalb für Solar- und Windenergie ausgewiesen werden, davon 1,8 % für Windkraftanlagen (WKA) und 0,2 % für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen (FFPVA). Die dafür erforderlichen Teilregionalpläne sollen bis 30.09.2025 als Satzung beschlossen werden.

 

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Neckar-Alb hat am 05.12.2023 die Planentwürfe für die Teilfortschreibungen Wind- und Solarenergie beschlossen und die Verbandsverwaltung beauftragt im Zeitraum von 11. Januar 2024 bis 11. April 2024 die Beteiligung nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz bzw. § 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Landesplanungsgesetz durchzuführen.

 

Die Städte und Gemeinden, Fachbehörden, Verbände und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit haben jetzt die Möglichkeit zu den ausgewiesenen Flächen Stellung zu nehmen. Die Beteiligungsunterlagen können während der Verfahrensdauer auf der Homepage des Regionalverbands heruntergeladen und eingesehen werden.

 

 

Im Planungsprozess spielten die generelle Eignung von Flächen, die kommunale Planungen sowie die Suche nach möglichst konfliktarmen Gebieten eine Rolle. Bevor final die Vorranggebiete bzw. Vorbehaltsgebiete festgelegt werden konnten, wurden folgende Planungsschritte durchlaufen:

 

Zuerst wurden Ausschlussflächen, Prüfflächen und Weißflächen (aus regionalplanerischer Sicht grundsätzlich möglich) erarbeitet. Neben dem generellen Windpotenzial musste bei der Flächenauswahl für WKA vor allem Abstandvorgaben (Wohngebietsflächen im Innenbereich 750 m, Mischgebiete im Außenbereich 500 m) berücksichtigt werden. Ein weiteres Kriterium für die Auswahl der FFPVA-Gebiete ist eine Mindestgröße von 4 ha bei bestehenden und in Planung befindlichen Solarparks, ansonsten bedarf es einer Mindestgröße von 10 ha. Daneben wurden die Belange des Natur- und Umweltschutzes (Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete, FFH-Gbeite, Kernzone Biosphärengebiete, gesetzlich geschütze Biotope etc.) in den Planungsprozess einbezogen.

 

Nachdem Ende 2022 die Suchraumkarten erstellt wurden, sind die ausgewiesenen Vorranggebiete (VRG) und Vorbehaltsgebiete (VBG) für WKA und FFPVA als Ergebnis der Erarbeitung des Planungsprozesses entstanden (Vgl. Raumnutzungskarte Blatt Ost Anlage 1).

 

Die Gesamtfläche für WKA umfasst 9.192 ha, dies entspricht 3,6 % der Regionsfläche. Im Landkreis Reutlingen werden in der näheren Umgebung folgende VRG für WKA ausgewiesen (Vgl. Anlage 2): RT-17 Bad Urach / Grabenstetten / Römerstein (151 ha), RT-18 Eningen u. A. (68 ha), RT-19 Eningen/Metzingen (77 ha), RT-20 Metzingen/ Reutlingen/ Riederich (46 ha), RT-21 Reutlingen/ Mittelstadt (30 ha).

 

Die Gesamtfläche für VRG FFPVA umfasst 472,4 ha (0,2 %) und für VBG 805,2 ha (0,3 %). Im Landkreis Reutlingen werden in der näheren Umgebung folgende VRG für FFPVA ausgewiesen (Vgl. Anlage 3): En01 Eningen u. A. (42,2 ha), Hu01 Hülben (16,7 ha), Me03 Metzingen (7,5 ha). Folgende, nähergelegene VBG, wurden bestimmt: Me01 Metzingen (12,7 ha), Me02 Metzingen (5,6 ha).

 

Nach Abwägung aller Belange wurde die Gemeinde Dettingen an der Erms bei der Flächenausweisung für VRG bzw. VBG im Rahmen der Teilfortschreibungen für Wind- und Solarenergie nicht berücksichtigt.

 

 

Anlagen:

-       Raumnutzungskarte Blatt Ost

-       Vorranggebiete Windenergie (Entwurf 2023)

-       Gebiete für FFPV-Anlagen (Entwurf 2023)