Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
Der
Bebauungsplan „Im Waager – Panoramastraße“ ist seit dem 25.04.1966 in seiner
aktuellen Fassung rechtskräftig. Die Gemeinde Dettingen beabsichtigt mit der
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Waager – Panoramastraße“ den
aktuellen städtebaulichen Anforderungen im Geltungsbereich weiter gerecht zu
werden.
Durch
die sich verändernde Architektursprache und Modernisierung von Gebäuden und
aufgrund der Vielzahl zwischenzeitlich geänderter Gesetze und sonstiger
rechtlicher und fachlicher Vorgaben soll der Bebauungsplan mit den
Festsetzungen an die aktuellen Erfordernisse angepasst werden. Zugleich soll
die Attraktivität für künftige Bautätigkeiten im Innenbereich gesteigert
werden, indem mehr Möglichkeiten zur Gestaltung der Bebauung gegeben werden.
Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 4,2 ha
und umfasst die Grenzen des Bebauungsplans „Im Waager – Panoramastraße“ vom
25.04.1966. Die überbaubare Grundfläche beträgt ca. 14.100 m². Das allgemeine Wohngebiet ist bereits überwiegend
bebaut. Es befinden sich aktuell sechs unbebaute Grundstücke im Plangebiet.
Da es
sich bei dem Plangebiet um eine innerörtliche Fläche handelt, die
nachverdichtet werden soll, wird der Bebauungsplan gemäß § 13 a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Die Anwendung des Verfahrens
ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
-
Der Bebauungsplan
dient der Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwicklung.
-
Die Größe der
festzusetzenden Grundflächen beträgt ca. 14.100 m2 und damit weniger
als 20.000 m2, wie im Gesetz verlangt.
-
Es werden keine
Vorhaben festgesetzt, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
-
Es bestehen keine
Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB
genannten Schutzgüter.
Damit
steht der Aufstellung des Bebauungsplanes als „Bebauungsplan der
Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren nichts entgegen.
Damit
einhergeht:
-
Der Verzicht auf
die Umweltprüfung und den formellen Umweltbericht,
-
die Tatsache,
dass Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten
sind im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung
als erfolgt oder zulässig gelten,
-
der Verzicht auf
die frühzeitige Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB,
-
der Verzicht auf
die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind,
-
der Verzicht auf
die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB,
-
der Verzicht auf
das Monitoring gemäß § 4 c BauGB.
Nach
entsprechender Beschlussfassung durch die Gemeinderat wird die Anhörung der
Träger öffentlicher Belange durchgeführt und auch der Öffentlichkeit die
Möglichkeit gegeben, zu Bebauungsplanänderung Stellung zu nehmen.
Nach
Eingang, Sichtung und Abwägung der Anregungen soll dann im Gremium bereits
abschließend der Satzungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans gefasst
werden.
Anlage zum Beschlussvorschlag
Bebauungsplan „Im Waager – Panoramastraße“
- Für
den in der Anlage gekennzeichneten Bereich ist das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplans 1. Änderung „Im Waager – Panoramastraße“ im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB einzuleiten.
- Die
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB wird
beschlossen.